Wie erhalten Sie Besuchsbegleitung für Ihr Kind?
Sie stellen - bei dem für Ihr Kind örtlich zuständigem Bezirksgericht - den Antrag auf Besuchsbegleitung gemäß § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG).
Dieser Antrag auf Besuchsbegleitung ist vom zuständigen Bezirksgericht zu bewilligen!!!!!
Folgendes ist zu beachten...
- Erstgespräche vor dem Beginn der Besuchsbegleitung werden einzeln mit beiden Elternteilen geführt.
- Bei Ausflügen ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden (keine privaten PKWs). Der begleitende Elternteil übernimmt bei Ausflügen auch die Eintritte,Konsumationen.....des/der Besuchsbegleiters/in
- Der NÖ Familienbund behält sich vor, Besuchskontakte begründet vorzeitig zu beenden.
- Sollte eine Besuchsbegleitung unentschuldigt NICHT besucht werden, ist ein Kostenersatz in der Höhe von € 20,00 vom entsprechenden Elternteil an den NÖ Familienbund zu entrichen.



