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Freitag, 10. Februar 2012

Wie erhalten Sie Besuchsbegleitung für Ihr Kind?

 

Sie stellen - bei dem für Ihr Kind örtlich zuständigem Bezirksgericht - den Antrag auf Besuchsbegleitung gemäß § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG). 

Dieser Antrag auf Besuchsbegleitung ist vom zuständigen Bezirksgericht zu bewilligen!!!!!

 

Folgendes ist zu beachten...

  • Erstgespräche vor dem Beginn der Besuchsbegleitung werden einzeln mit beiden Elternteilen geführt.
  • Bei Ausflügen ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden (keine privaten PKWs). Der begleitende Elternteil übernimmt bei Ausflügen auch die Eintritte,Konsumationen.....des/der Besuchsbegleiters/in
  • Der NÖ Familienbund behält sich vor, Besuchskontakte begründet vorzeitig zu beenden.
  • Sollte eine Besuchsbegleitung unentschuldigt NICHT besucht werden, ist ein Kostenersatz in der Höhe von € 20,00 vom entsprechenden Elternteil an den NÖ Familienbund zu entrichen.