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Freitag, 30. Juli 2010

Ziel der Besuchsbegleitung

Ziel der Besuchsbegleitung

Ziel der Besuchsbegleitung ist die

(Wieder-) Herstellung der selbstständigen Übergabe des Kindes zwischen seinen Eltern.
Wie erhalten Sie Besuchsbegleitung für Ihr Kind?
Sie stellen bei dem für Ihr Kind örtlich zuständigen Bezirksgericht den Antrag      auf Besuchsbegleitung gemäß § 111        Außerstreitgesetz (AußStrG). Ihr Antrag   auf Besuchsbegleitung ist vom zuständigen Bezirksgericht zu bewilligen.